{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-05-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2011-16_2012-05-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6559", "Checksum": "c8615077c597a8d9238a0421b0857e30"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2011.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 30.05.2012 4-BE.2011.16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 30.05.2012 4-BE.2011.16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 30.05.2012 4-BE.2011.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:18", "Checksum": "5d993a209768abefecdcdd9c8aa9be44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 30.05.2012 4-BE.2011.16\n\n Schätzungskommission nach Baugesetz\n\n4-BE.2011.16\n\nBeschluss vom 30. Mai 2012\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nVizepräsident K. Müller\nRichter J. Kaufmann\nRichter V. Oeschger\nRichter W. Schib\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführer\n\nBeschwerde Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Benutzungsgebühren (Bauwasser)\n-2-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nA. liess auf seiner Parzelle aaa in Q. eine Doppelgarage im Wert von\nFr. 44'000.— erstellen (Baubewilligung vom 20. April 2010 [Vernehmlassungsbeilage 1]). Dafür erhob die Gemeinde Q. Anschluss- und Baubewilligungsgebühren sowie einen Pauschalbeitrag für Bauwasser. Nach Abzug\nder bereits geleisteten Zahlungen sind insgesamt noch Fr. 419.25 zu bezahlen. Der Anteil für das Bauwasser macht Fr. 45.06 inkl. MWST aus\n(Rechnung vom 23. Juni 2011 [Vernehmlassungsbeilage 3]).\n\n1.2.\nGegen die Gebührenverfügung erhob A. am 27. Juni 2011 Einsprache beim\nGemeinderat. Er verlangte, auf die Erhebung einer Gebühr für Bauwasser\nsei zu verzichten. Der Gemeinderat Q. wies das Begehren mit Entscheid\nvom 6. September 2011 ab (Protokollauszug des Gemeinderats).\n\n1.3.\nGegen den abschlägigen Einspracheentscheid erhob A. am 20. September\n2011 bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (Schätzungskommission) Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid des Gemeinderats Q.\nvom 6. September 2011 sei aufzuheben.\n\n1.4.\nDer Gemeinderat Q. liess sich mit Eingabe vom 22. November 2011 vernehmen. Er beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\n2.\n2.1.\nDie Schätzungskommission führte am 30. Mai 2012 eine Verhandlung\ndurch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Der Sachverhalt und die Rechtslage\nwurden besprochen (Protokoll passim). Es wurde ausgeführt, dass der\nBauwasserzins entweder ab Hydrant mit Spezialzähler (vorzuziehende Variante) oder als Pauschale (weniger geeignet mit Blick auf das Verursacherprinzip) erhoben werden kann. Voraussetzung für die Erhebung des Zinses\nist aber, dass überhaupt Bauwasser bezogen wird und dass dieses nicht\nschon vom Zähler eines bestehenden Anschlusses (z.B. bei Umbauten) erfasst wird (keine Doppelbelastung; Protokoll S. 3). Schliesslich wurde die\nkünftige Anwendung des Abwasserreglements der Gemeinde Q. kurz angesprochen (Protokoll S. 4).\n\nAm Ende der Verhandlung verzichteten die Gemeindevertreter auf entsprechende Frage des Präsidenten auf eine schriftliche Begründung des Urteils\n-3-\n\n(Protokoll S. 4), womit die mündlichen Ausführungen bzw. die diesen zugrunde liegende Beschwerde anerkannt wurden.\n\n3.\nDie Dispositionsmaxime erlaubt es einer Partei, die Beschwerde anzuerkennen (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Kommentar zu den §§ 38 – 72 aVRPG,\nZürich 1998, Vorbemerkung zu den §§ 60-67 N 8). Der Einspracheentscheid vom 6. September 2011 ist demzufolge aufzuheben.\n\n4.\n4.1.\nDie Anerkennung der Beschwerde ist formell einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichzusetzen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1989, S. 277). Daher sind die Verfahrenskosten\nder Einwohnergemeinde Q. aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember\n2007).\n\nDas Verfahren wird ohne Sachentscheid beendet, weshalb die Staatsgebühr - wie angekündigt (Protokoll S. 4) - praxisgemäss halbiert wird (§§ 22\nAbs. 1 lit. b und 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD;\nSAR 221.150] vom 24. November 1987).\n\n4.2.\nParteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers\nkeine zu ersetzen (§ 29 VRPG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 VRPG).\n\n5.\nVon Gesetzes wegen wäre gegen den vorliegenden Entscheid als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das\nBundesgericht gegeben (§ 54 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 35 BauG).\nIn seinem Entscheid 2C_390/2009, 2C_391/2009 vom 14. Januar 2010 hat\ndas Bundesgericht indessen festgehalten, dass die Schätzungskommission die Voraussetzungen an ein oberes kantonales Gericht nicht erfüllt und\nBeschwerden gegen ihre Entscheide daher vorderhand vom kantonalen\nVerwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. Erw. 3.5 und 4.2 f. des Bundesgerichtsentscheids).\n-4-\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1.\nDas Verfahren wird infolge Anerkennung von der Geschäftskontrolle der\nSchätzungskommission abgeschrieben.\n\n2.\nDie Kosten des Verfahrens, bestehend aus der halbierten Staatsgebühr\nvon Fr. 250.00, der Kanzleigebühr von Fr. 55.00 und den Auslagen von\nFr. 124.00, zusammen Fr. 429.00 , sind von der Einwohnergemeinde Q. zu\nbezahlen.\n\nDem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.\n\n3.\nEs wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.\n\nZustellung\n- Herr A., Q.\n- Gemeinderat Q.\n\nMitteilung\n- Mitwirkende Kommissionsmitglieder\n- Gerichtskasse (intern)\n\nRechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n\n"}