Schätzungskommission nach Baugesetz 4-BE.2011.16 Beschluss vom 30. Mai 2012 Besetzung Präsident E. Hauller Vizepräsident K. Müller Richter J. Kaufmann Richter V. Oeschger Richter W. Schib Gerichtsschreiberin R. Gehrig Beschwerde- A._____ führer Beschwerde Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Benutzungsgebühren (Bauwasser) -2- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. A. liess auf seiner Parzelle aaa in Q. eine Doppelgarage im Wert von Fr. 44'000.— erstellen (Baubewilligung vom 20. April 2010 [Vernehmlas- sungsbeilage 1]). Dafür erhob die Gemeinde Q. Anschluss- und Baubewil- ligungsgebühren sowie einen Pauschalbeitrag für Bauwasser. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen sind insgesamt noch Fr. 419.25 zu be- zahlen. Der Anteil für das Bauwasser macht Fr. 45.06 inkl. MWST aus (Rechnung vom 23. Juni 2011 [Vernehmlassungsbeilage 3]). 1.2. Gegen die Gebührenverfügung erhob A. am 27. Juni 2011 Einsprache beim Gemeinderat. Er verlangte, auf die Erhebung einer Gebühr für Bauwasser sei zu verzichten. Der Gemeinderat Q. wies das Begehren mit Entscheid vom 6. September 2011 ab (Protokollauszug des Gemeinderats). 1.3. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid erhob A. am 20. September 2011 bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (Schätzungskom- mission) Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 6. September 2011 sei aufzuheben. 1.4. Der Gemeinderat Q. liess sich mit Eingabe vom 22. November 2011 ver- nehmen. Er beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folge abzuweisen. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. 2. 2.1. Die Schätzungskommission führte am 30. Mai 2012 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Der Sachverhalt und die Rechtslage wurden besprochen (Protokoll passim). Es wurde ausgeführt, dass der Bauwasserzins entweder ab Hydrant mit Spezialzähler (vorzuziehende Va- riante) oder als Pauschale (weniger geeignet mit Blick auf das Verursacher- prinzip) erhoben werden kann. Voraussetzung für die Erhebung des Zinses ist aber, dass überhaupt Bauwasser bezogen wird und dass dieses nicht schon vom Zähler eines bestehenden Anschlusses (z.B. bei Umbauten) er- fasst wird (keine Doppelbelastung; Protokoll S. 3). Schliesslich wurde die künftige Anwendung des Abwasserreglements der Gemeinde Q. kurz an- gesprochen (Protokoll S. 4). Am Ende der Verhandlung verzichteten die Gemeindevertreter auf entspre- chende Frage des Präsidenten auf eine schriftliche Begründung des Urteils -3- (Protokoll S. 4), womit die mündlichen Ausführungen bzw. die diesen zu- grunde liegende Beschwerde anerkannt wurden. 3. Die Dispositionsmaxime erlaubt es einer Partei, die Beschwerde anzuer- kennen (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollver- fahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Kommentar zu den §§ 38 – 72 aVRPG, Zürich 1998, Vorbemerkung zu den §§ 60-67 N 8). Der Einspracheent- scheid vom 6. September 2011 ist demzufolge aufzuheben. 4. 4.1. Die Anerkennung der Beschwerde ist formell einem Obsiegen des Be- schwerdeführers gleichzusetzen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 1989, S. 277). Daher sind die Verfahrenskosten der Einwohnergemeinde Q. aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Das Verfahren wird ohne Sachentscheid beendet, weshalb die Staatsge- bühr - wie angekündigt (Protokoll S. 4) - praxisgemäss halbiert wird (§§ 22 Abs. 1 lit. b und 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). 4.2. Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers keine zu ersetzen (§ 29 VRPG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 VRPG). 5. Von Gesetzes wegen wäre gegen den vorliegenden Entscheid als Rechts- mittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (§ 54 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 35 BauG). In seinem Entscheid 2C_390/2009, 2C_391/2009 vom 14. Januar 2010 hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass die Schätzungskommis- sion die Voraussetzungen an ein oberes kantonales Gericht nicht erfüllt und Beschwerden gegen ihre Entscheide daher vorderhand vom kantonalen Verwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. Erw. 3.5 und 4.2 f. des Bundes- gerichtsentscheids). -4- Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird infolge Anerkennung von der Geschäftskontrolle der Schätzungskommission abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der halbierten Staatsgebühr von Fr. 250.00, der Kanzleigebühr von Fr. 55.00 und den Auslagen von Fr. 124.00, zusammen Fr. 429.00 , sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss zurückerstattet. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. Zustellung - Herr A., Q. - Gemeinderat Q. Mitteilung - Mitwirkende Kommissionsmitglieder - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). -5- Aarau, 30. Mai 2012 Schätzungskommission nach Baugesetz Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller R. Gehrig