Gestützt auf diese Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Erschliessungspflicht genügend nachgekommen ist und die Industriezone wassermässig ausreichend erschlossen ist. Dabei gilt es zu beachten, dass in der Regel stets nur für den Normfall geplant werden kann. Die Kosten für einen zusätzlichen Wasserbedarf, der über das in der entsprechenden Zone übliche Mass hinausgeht, kann die grundsätzlich erschliessungspflichtige Gemeinde dem Eigentümer auferlegen. Besonders in Industriezonen dürfte das Risiko, dass Projekte mit einem über der Norm liegenden Wasserbedarf realisiert werden sollen, erhöht sein.