Diese sehen nämlich bei Industriezonen ohne Sonderrisiken ebenfalls eine erforderliche Wassermenge von 3600 Liter/Minute und eine Löschreserve von mindestens 600 m3 vor (Wasser-Richtlinien, S. 21). Die von der Beschwerdegegnerin bereitgestellte Wasserzufuhr von 3600 Liter/Minute entspricht somit der nach dem Leitfaden SFV geforderten Menge. Sie erfüllt damit auch die Vorgaben der Wasser- Richtlinien. Gestützt auf diese Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Erschliessungspflicht genügend nachgekommen ist und die Industriezone wassermässig ausreichend erschlossen ist.