Im Weiteren hält § 11 Abs. 3 FwV fest, dass die Grösse der Löschreserve durch die AGV festgelegt wird. Sie richtet sich grundsätzlich nach Gebäudezahl, vorherrschender Bauweise und besonderen Risiken, muss jedoch mindestens 100 m3 betragen. Ausreichend ist ein dynamischer Druck am Hydranten von 3,5 bar bei der massgebenden Löschwasserbezugsmenge. Für die Löschwasserbezugsmenge und die Löschwasserbezugsdauer wird auf die Richtlinie 448 Spezialverwaltungsgericht 2013