9.4.3. Die Anforderungen an den von den Gemeinden bereitzustellenden Löschschutz sind im FwG sowie in der FwV geregelt. Gestützt darauf sind die Gemeinden verpflichtet, die ihren Verhältnissen entsprechende Organisation der Feuerwehr und die nötigen Lösch- oder Rettungseinrichtungen auf ihre Kosten zu schaffen (§ 4 Abs. 1 FwG). Als Löscheinrichtungen gelten unter anderem Hydrantenanlagen mit genügend grosser Wasserreserve und ausreichendem Druck (§ 17 Abs. 1 FwG). Im Weiteren hält § 11 Abs. 3 FwV fest, dass die Grösse der Löschreserve durch die AGV festgelegt wird.