Da das BauG auch in Bezug auf die wassermässige Erschliessung einer Parzelle keine konkreten Angaben enthält, stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien dies zu beurteilen ist. Genau wie bei der Frage nach einer genügenden strassenmässigen Erschliessung, sollen auch die Anforderungen an die wassermässige Erschliessung nicht belie- 2013 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 447