Das bedeutet aber nicht, dass sie beliebige Anforderungen stellen dürfte. Die Bewilligungsbehörde bleibt an Gesetz und Recht gebunden. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine genügende strassenmässige Erschliessung vorliegt, sind praxisgemäss die Normen der VSS beizuziehen (AGVE 1981 S. 251; AGVE 1999 S. 201; AGVE 2001 S. 454; Erich Zimmerlin, Kommentar zum [alten] Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 3 zu § 36 aBauG). Da das BauG auch in Bezug auf die wassermässige Erschliessung einer Parzelle keine konkreten Angaben enthält, stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien dies zu beurteilen ist.