Bei der Beurteilung, ob ein Gebiet als erschlossen im Sinne von Art. 19 und 22 RPG sowie § 33 BauG gelte, stelle sich in Sondernutzungsplänen daher in erster Linie die Frage, ob die Strassenerschliessung sichergestellt sei. Die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit weitergehender Planinhalte, so dass mit der Erstellung der Strassen auch alle anderen Erschliessungselemente erstellt werden können, sei grundsätzlich Sache der Gemeinde. 9.4. 9.4.1. Mit der Vorschrift einer "genügenden" Erschliessung räumt das Gesetz der Baubewilligungsbehörde einen gewissen Entscheidungsspielraum ein. Das bedeutet aber nicht, dass sie beliebige Anforderungen stellen dürfte.