Leitungen hingegen würden nur so weit durch eigene Leitungslinien gesichert, als die Leitungstrassen nicht innerhalb öffentlicher Strassen geführt werden können. Die weiteren Erschliessungsanforderungen im Sinne von § 32 BauG wie Trinkwasser, Löschwasser, Abwasser und Energieversorgung seien in der Praxis nicht Gegenstand einer (Sonder-) Nutzungsplanung, da deren Sicherung und Erstellung normalerweise anderweitig in Reglementen kommunaler oder regionaler Werke oder im Generellen Entwässerungsplan ausreichend geregelt sei. Bei der Beurteilung, ob ein Gebiet als erschlossen im Sinne von Art.