Es sei den Gemeinden jedoch weitgehend freigestellt, wie sie diese Aufgabe lösen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass in Bezug auf die Wasserversorgung kein konkretes kantonales Gesetz existiere, welches für die Frage nach den Anforderungen an eine wassermässig genügende Erschliessung beizuziehen wäre (Schreiben des BVU, Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, vom 19. November 2012). 446 Spezialverwaltungsgericht 2013