Das BauG enthält keine konkreten Angaben über die Anforderungen an die Erschliessungspflicht der Gemeinden. Auf Anfrage teilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, mit, dass der Kanton Aargau gestützt auf § 53 KV die Vorkehren der Gemeinden zur Sicherstellung der Wasserversorgung koordiniere. Es sei den Gemeinden jedoch weitgehend freigestellt, wie sie diese Aufgabe lösen.