Aus den Erwägungen 9.3. 9.3.1. Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Baureif ist ein Grundstück unter anderem, wenn es eine zweckmässige Zufahrt aufweist und die nötigen Anlagen für Trinkwasser, Löschwasser- sowie Energieversorgung und für eine vorschriftsgemässe Abwasserbeseitigung vorhanden sind und es somit erschlossen ist (§ 32 Abs. 1 BauG). Gemäss § 33 Abs. 1 BauG sind die Gemeinden verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen. 9.3.2. (…)