444 Spezialverwaltungsgericht 2013 Pflicht der Gemeinde, die Abwasserbeseitigung als nicht mit Steuermitteln finanzierten Eigenwirtschaftsbetrieb zu führen, ist das auch richtig. Würde sie für ihre in die Kanalisation entwässerten Bauten/Hartflächen keine Anschlussgebühren bezahlen, würde dies einerseits gegen das Verursacherprinzip verstossen (im kantonalen Recht in § 23 EG UWR verankert) und andererseits eine Kostenverschiebung zu Lasten der Privaten bewirken.