{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-02-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2010-7_2013-02-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2877", "Checksum": "0788829ef0fde0b6ba67f1d05beb5732"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2010.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 27.02.2013 4-BE.2010.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 27.02.2013 4-BE.2010.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 27.02.2013 4-BE.2010.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren Wasser\nFür die Beurteilung, ob eine genügende wassermässige Erschliessung vorliegt, ist auf die Richtlinien \"Grundlagen für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungen und Hydrantenanlagen\" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs abzustellen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:03", "Checksum": "67cf067deaf015e4ee366cf34bcfe1a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 27.02.2013 4-BE.2010.7\nRegeste:\nAnschlussgebühren Wasser\nFür die Beurteilung, ob eine genügende wassermässige Erschliessung vorliegt, ist auf die Richtlinien \"Grundlagen für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungen und Hydrantenanlagen\" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs abzustellen.\n\n444 Spezialverwaltungsgericht 2013\n\nPflicht der Gemeinde, die Abwasserbeseitigung als nicht mit Steuermitteln finanzierten Eigenwirtschaftsbetrieb zu führen, ist das auch\nrichtig. Würde sie für ihre in die Kanalisation entwässerten Bauten/Hartflächen keine Anschlussgebühren bezahlen, würde dies\neinerseits gegen das Verursacherprinzip verstossen (im kantonalen\nRecht in § 23 EG UWR verankert) und andererseits eine Kostenverschiebung zu Lasten der Privaten bewirken. (…) Ist eine Versickerung nicht möglich und wird das Wasser über die Kanalisation abgeführt, profitiert die öffentliche Fläche von der Abnahme des Wassers\ngleich wie die private Fläche. Beide sind gleichermassen auf das\nkommunale Abwassersystem angewiesen. Die wesentlichen Tatbestände sind für private und öffentliche entwässerte Hartflächen\ngleich. Eine Ungleichbehandlung bei den Anschlussgebühren lässt\nsich sachlich nicht begründen, weshalb sie nicht gerechtfertigt ist.\n\n91 Anschlussgebühren Wasser\nFür die Beurteilung, ob eine genügende wassermässige Erschliessung vorliegt, ist auf die Richtlinien \"Grundlagen für Planung, Erstellung, Betrieb\nund Unterhalt von Wasserversorgungen und Hydrantenanlagen\" des\nSchweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs abzustellen.\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. AG gegen Einwohnergemeinde S. (4-BE.2010.7). Der Entscheid wurde in einem hier nicht\nrelevanten Punkt beim Verwaltungsgericht angefochten.\n\nSachverhalt\n\nDie Erhebung von Wasseranschlussgebühren setzt unter anderem voraus, dass die kommunale Wasserversorgung der der Gemeinde obliegenden Erschliessungspflicht genügt. Vorfrageweise war zu\nuntersuchen, ob sie vorliegend erfüllt wird.\n2013 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 445\n\nAus den Erwägungen\n\n9.3.\n9.3.1.\nBauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Baureif ist ein Grundstück unter anderem, wenn es\neine zweckmässige Zufahrt aufweist und die nötigen Anlagen für\nTrinkwasser, Löschwasser- sowie Energieversorgung und für eine\nvorschriftsgemässe Abwasserbeseitigung vorhanden sind und es somit erschlossen ist (§ 32 Abs. 1 BauG). Gemäss § 33 Abs. 1 BauG\nsind die Gemeinden verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen.\n9.3.2.\n(…) In Kleinstädten und in Dörfern ist im Normalfall der zur\nBrandbekämpfung erforderliche Wasserbedarf für die Dimensionierung des Leitungssystems entscheidend (Richtlinien \"Grundlagen für\nPlanung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungen\nund Hydrantenanlagen\" des Schweizerischen Vereins des Gas- und\nWasserfachs, Ausgabe November 2000 [kurz: Wasser-Richtlinien],\nS. 20). Auch in S. existiert ein einheitliches Leitungssystem, welches\nder Versorgung mit Brauchwasser sowie dem Wasserbedarf zur\nBrandbekämpfung dient.\n(…)\n9.3.3.\nDas BauG enthält keine konkreten Angaben über die Anforderungen an die Erschliessungspflicht der Gemeinden. Auf Anfrage\nteilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung\nfür Umwelt, Sektion Boden und Wasser, mit, dass der Kanton Aargau\ngestützt auf § 53 KV die Vorkehren der Gemeinden zur Sicherstellung der Wasserversorgung koordiniere. Es sei den Gemeinden jedoch weitgehend freigestellt, wie sie diese Aufgabe lösen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass in Bezug auf die Wasserversorgung kein\nkonkretes kantonales Gesetz existiere, welches für die Frage nach\nden Anforderungen an eine wassermässig genügende Erschliessung\nbeizuziehen wäre (Schreiben des BVU, Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, vom 19. November 2012).\n446 Spezialverwaltungsgericht 2013\n\n"}