444 Spezialverwaltungsgericht 2013 Pflicht der Gemeinde, die Abwasserbeseitigung als nicht mit Steuer- mitteln finanzierten Eigenwirtschaftsbetrieb zu führen, ist das auch richtig. Würde sie für ihre in die Kanalisation entwässerten Bau- ten/Hartflächen keine Anschlussgebühren bezahlen, würde dies einerseits gegen das Verursacherprinzip verstossen (im kantonalen Recht in § 23 EG UWR verankert) und andererseits eine Kostenver- schiebung zu Lasten der Privaten bewirken. (…) Ist eine Versicke- rung nicht möglich und wird das Wasser über die Kanalisation abge- führt, profitiert die öffentliche Fläche von der Abnahme des Wassers gleich wie die private Fläche. Beide sind gleichermassen auf das kommunale Abwassersystem angewiesen. Die wesentlichen Tatbe- stände sind für private und öffentliche entwässerte Hartflächen gleich. Eine Ungleichbehandlung bei den Anschlussgebühren lässt sich sachlich nicht begründen, weshalb sie nicht gerechtfertigt ist. 91 Anschlussgebühren Wasser Für die Beurteilung, ob eine genügende wassermässige Erschliessung vor- liegt, ist auf die Richtlinien "Grundlagen für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungen und Hydrantenanlagen" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs abzustellen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. AG gegen Ein- wohnergemeinde S. (4-BE.2010.7). Der Entscheid wurde in einem hier nicht relevanten Punkt beim Verwaltungsgericht angefochten. Sachverhalt Die Erhebung von Wasseranschlussgebühren setzt unter ande- rem voraus, dass die kommunale Wasserversorgung der der Gemein- de obliegenden Erschliessungspflicht genügt. Vorfrageweise war zu untersuchen, ob sie vorliegend erfüllt wird. 2013 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 445 Aus den Erwägungen 9.3. 9.3.1. Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken er- stellt werden. Baureif ist ein Grundstück unter anderem, wenn es eine zweckmässige Zufahrt aufweist und die nötigen Anlagen für Trinkwasser, Löschwasser- sowie Energieversorgung und für eine vorschriftsgemässe Abwasserbeseitigung vorhanden sind und es so- mit erschlossen ist (§ 32 Abs. 1 BauG). Gemäss § 33 Abs. 1 BauG sind die Gemeinden verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu er- schliessen. 9.3.2. (…) In Kleinstädten und in Dörfern ist im Normalfall der zur Brandbekämpfung erforderliche Wasserbedarf für die Dimensionie- rung des Leitungssystems entscheidend (Richtlinien "Grundlagen für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungen und Hydrantenanlagen" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs, Ausgabe November 2000 [kurz: Wasser-Richtlinien], S. 20). Auch in S. existiert ein einheitliches Leitungssystem, welches der Versorgung mit Brauchwasser sowie dem Wasserbedarf zur Brandbekämpfung dient. (…) 9.3.3. Das BauG enthält keine konkreten Angaben über die Anforde- rungen an die Erschliessungspflicht der Gemeinden. Auf Anfrage teilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, mit, dass der Kanton Aargau gestützt auf § 53 KV die Vorkehren der Gemeinden zur Sicherstel- lung der Wasserversorgung koordiniere. Es sei den Gemeinden je- doch weitgehend freigestellt, wie sie diese Aufgabe lösen. Im Weite- ren sei festzuhalten, dass in Bezug auf die Wasserversorgung kein konkretes kantonales Gesetz existiere, welches für die Frage nach den Anforderungen an eine wassermässig genügende Erschliessung beizuziehen wäre (Schreiben des BVU, Abteilung für Umwelt, Sek- tion Boden und Wasser, vom 19. November 2012). 446 Spezialverwaltungsgericht 2013 Auch der beim BVU, Abteilung Raumentwicklung, zur Frage des wassermässigen Erschliessungsgrades einer Parzelle aus raum- planerischer Sicht eingeholte Amtsbericht gibt keinen konkreten Auf- schluss darüber. Das BVU, Abteilung Raumentwicklung, führt in sei- nem Bericht aus, dass die Strassen durch Strassenlinien gesichert würden. Leitungen hingegen würden nur so weit durch eigene Lei- tungslinien gesichert, als die Leitungstrassen nicht innerhalb öffentli- cher Strassen geführt werden können. Die weiteren Erschliessungs- anforderungen im Sinne von § 32 BauG wie Trinkwasser, Löschwas- ser, Abwasser und Energieversorgung seien in der Praxis nicht Ge- genstand einer (Sonder-) Nutzungsplanung, da deren Sicherung und Erstellung normalerweise anderweitig in Reglementen kommunaler oder regionaler Werke oder im Generellen Entwässerungsplan aus- reichend geregelt sei. Bei der Beurteilung, ob ein Gebiet als erschlos- sen im Sinne von Art. 19 und 22 RPG sowie § 33 BauG gelte, stelle sich in Sondernutzungsplänen daher in erster Linie die Frage, ob die Strassenerschliessung sichergestellt sei. Die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit weitergehender Planinhalte, so dass mit der Erstellung der Strassen auch alle anderen Erschliessungselemente er- stellt werden können, sei grundsätzlich Sache der Gemeinde. 9.4. 9.4.1. Mit der Vorschrift einer "genügenden" Erschliessung räumt das Gesetz der Baubewilligungsbehörde einen gewissen Entscheidungs- spielraum ein. Das bedeutet aber nicht, dass sie beliebige Anforde- rungen stellen dürfte. Die Bewilligungsbehörde bleibt an Gesetz und Recht gebunden. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine genügende strassenmässige Erschliessung vorliegt, sind praxisgemäss die Nor- men der VSS beizuziehen (AGVE 1981 S. 251; AGVE 1999 S. 201; AGVE 2001 S. 454; Erich Zimmerlin, Kommentar zum [alten] Bau- gesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 3 zu § 36 aBauG). Da das BauG auch in Bezug auf die wassermässige Erschliessung einer Par- zelle keine konkreten Angaben enthält, stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien dies zu beurteilen ist. Genau wie bei der Frage nach einer genügenden strassenmässigen Erschliessung, sollen auch die Anforderungen an die wassermässige Erschliessung nicht belie- 2013 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 447 big festgelegt werden. Dies ist jedoch nur dann zu gewährleisten, wenn - wie die VSS-Normen für die strassenmässige Erschliessung - eine Grundlage gegeben ist, auf die bei der Beurteilung der erschlies- sungsmässigen Situation abgestellt werden kann. Aus diesem Grund drängt es sich auf, bei der Beurteilung, ob eine genügende wasser- mässige Erschliessung vorliegt, auf die bereits erwähnten (Erw. 9.3.2.) Wasser-Richtlinien zurückzugreifen und sich an diesen zu orientieren. 9.4.2. Gemäss § 19 Abs. 4 Wasserreglement der Gemeinde S. sind zu- sätzliche Löscheinrichtungen für grössere Bauten, Betriebe und An- lagen, soweit von der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) vorgeschrieben, auf Kosten des Eigentümers zu erstellen und zu un- terhalten. Es ist daher zu prüfen, ob diese kommunale Bestimmung den Wasser-Richtlinien entspricht. Die Lagerhallen stehen in der Industriezone. Gemäss unwider- sprochenen Angaben der Beschwerdegegnerin werde in der Indu- striezone eine Wasserzufuhr von 3600 Liter/Minute gewährleistet. Dies entspreche der vom Gesetz geforderten Leistung, weshalb ein zonenkonformer Löschschutz existiere. 9.4.3. Die Anforderungen an den von den Gemeinden bereitzustellen- den Löschschutz sind im FwG sowie in der FwV geregelt. Gestützt darauf sind die Gemeinden verpflichtet, die ihren Verhältnissen ent- sprechende Organisation der Feuerwehr und die nötigen Lösch- oder Rettungseinrichtungen auf ihre Kosten zu schaffen (§ 4 Abs. 1 FwG). Als Löscheinrichtungen gelten unter anderem Hydrantenanlagen mit genügend grosser Wasserreserve und ausreichendem Druck (§ 17 Abs. 1 FwG). Im Weiteren hält § 11 Abs. 3 FwV fest, dass die Grösse der Löschreserve durch die AGV festgelegt wird. Sie richtet sich grundsätzlich nach Gebäudezahl, vorherrschender Bauweise und be- sonderen Risiken, muss jedoch mindestens 100 m3 betragen. Ausrei- chend ist ein dynamischer Druck am Hydranten von 3,5 bar bei der massgebenden Löschwasserbezugsmenge. Für die Löschwasserbe- zugsmenge und die Löschwasserbezugsdauer wird auf die Richtlinie 448 Spezialverwaltungsgericht 2013 "Leitfaden für die Versorgung mit Löschwasser", Ausgabe 2003, des Schweizerischen Feuerwehrverbandes (Leitfaden SFV) verwiesen. Gemäss dem Leitfaden SFV sind bei Industrie- und Grossbetrie- ben (Sachwert bis 5 Mio.) eine Wassermenge von 3600 Liter/Minute und eine Löschreserve von 600 m3 erforderlich (Leitfaden SFV, S. 11). Dieselben Vorgaben enthalten auch die Wasser-Richtlinien. Diese sehen nämlich bei Industriezonen ohne Sonderrisiken ebenfalls eine erforderliche Wassermenge von 3600 Liter/Minute und eine Löschreserve von mindestens 600 m3 vor (Wasser-Richtlinien, S. 21). Die von der Beschwerdegegnerin bereitgestellte Wasserzufuhr von 3600 Liter/Minute entspricht somit der nach dem Leitfaden SFV geforderten Menge. Sie erfüllt damit auch die Vorgaben der Wasser- Richtlinien. Gestützt auf diese Ausführungen muss davon ausgegan- gen werden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Erschliessungs- pflicht genügend nachgekommen ist und die Industriezone wasser- mässig ausreichend erschlossen ist. Dabei gilt es zu beachten, dass in der Regel stets nur für den Normfall geplant werden kann. Die Kos- ten für einen zusätzlichen Wasserbedarf, der über das in der ent- sprechenden Zone übliche Mass hinausgeht, kann die grundsätzlich erschliessungspflichtige Gemeinde dem Eigentümer auferlegen. Be- sonders in Industriezonen dürfte das Risiko, dass Projekte mit einem über der Norm liegenden Wasserbedarf realisiert werden sollen, er- höht sein. Gerade auch deshalb kann es dem Gemeinwesen finanziell nicht zugemutet werden, für jeden möglichen Einzelfall, der vom Bedarf her über dem Normalfall liegt, genügend Ressourcen bereit- zustellen. Anwaltskommission 2013 Anwaltsrecht 451 I. Anwaltsrecht 92 Art. 12 lit. a BGFA Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen bei ihrer Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege üben, und es ist ihr Recht und ihre Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte müssen aber im Kontakt mit der Gegen- partei und den Behörden sachlich bleiben. Persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen sind zu unterlassen. Entscheid der Anwaltskommission vom 23. Mai 2013 (AVV.2012.30). Sachverhalt 1. (…) Die beanzeigte Anwältin wurde betreffend folgender Äusserung in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2010 an Rechtsanwalt X wegen übler Nachrede schuldig gesprochen: "In meiner langen beruflichen Tätigkeit bin ich selten mit einem Verfahren konfrontiert worden, bei der sich die Familie so manipulativ und charakterlos verhalten hat, wie die Mitglieder der Familie S.." Aus den Erwägungen (…) 2.2.2. Eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung bedingt, dass sich der Rechtsanwalt - seiner besonderen Stellung in der Rechtspflege entsprechend - einer gewissen Zurückhaltung befleis- sigt, um einer Eskalation der Streitigkeit entgegenzuwirken (vgl.