Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der "Wunsch" eines Vertreters ohne Genehmigung des Vertretenen ebenso wenig ein Vertretungsverhältnis begründen kann (vgl. Art. 39 f. OR, wie die aufgrund eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses erfolgte Bezahlung einer Rechnung durch einen dazu nicht vom Gesetz Verpflichteten. Somit kann nicht allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar die provisorische Anschlussgebühr bezahlt hat, geschlossen werden, dass er die gemäss AR-2008 Zahlungspflichtigen vertritt.