Folglich ging der Gemeinderat zu Unrecht (…) davon aus, dass der Beschwerdeführer als Bauherr zahlungspflichtig ist, weshalb er die Abwasseranschlussgebühr diesem eröffnete. Im Weiteren gehen aus den beiden Verfügungen betreffend die provisorische und die definitive Abwasseranschlussgebühr keine Hinweise hervor, dass die Gemeinde diese aufgrund entsprechender Mitteilung der Grundeigentümer dem Beschwerdeführer als deren Vertreter zugesandt hat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der "Wunsch" eines Vertreters ohne Genehmigung des Vertretenen ebenso wenig ein Vertretungsverhältnis begründen kann (vgl. Art.