Darin war der Beschwerdeführer als Bauherr aufgeführt. In der Folge wurde auch die Rechnung bezüglich der definitiven Kanalisationsanschlussgebühren an den Beschwerdeführer adressiert. Im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010 hielt der Gemeinderat W. denn auch fest, dass die Kanalisationsanschlussgebühr gemäss Art. 13 KR-1973 auf Grund des Gebäudeversicherungswerts berechnet und dem Bauherrn in Rechnung gestellt worden sei. Folglich ging der Gemeinderat zu Unrecht (…) davon aus, dass der Beschwerdeführer als Bauherr zahlungspflichtig ist, weshalb er die Abwasseranschlussgebühr diesem eröffnete.