Empfang zu nehmen (BGE 110 V 145, 151 f.). Ein solcher Mangel kann grundsätzlich nur durch nachträglich korrekte Eröffnung geheilt werden. 5.5. Gemäss Protokollauszug des Gemeinderats W. vom 19. März 2007 war der Beschwerdeführer der einzige Adressat, dem nebst der Baubewilligung unter anderem auch die Kanalisationsbewilligung mit den provisorischen Abwasseranschlussgebühren eröffnet wurde. Entsprechend war auch die Rechnung an den Beschwerdeführer adressiert. Mit Verfügung vom 14. September 2010 wurden dann die definitiven Abwasseranschlussgebühren eröffnet. Darin war der Beschwerdeführer als Bauherr aufgeführt.