Zudem können auch schwer wiegende Form- oder Eröffnungsfehler Nichtigkeit zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010, mit Hinweisen). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Voraussetzungen für die Nichtigkeit gegeben, wenn beispielsweise überhaupt keine Eröffnung an irgendeine der betroffenen Parteien ergangen ist (BGE 129 I 361, 364; BGE 122 I 97 ff.) oder wenn eine Verfügung einer Person zugestellt wird, die nicht befugt ist, diese in 330 Schätzungskommission nach Baugesetz 2011