Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht gefährden. Zudem ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich. 5.4. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht. Zudem können auch schwer wiegende Form- oder Eröffnungsfehler Nichtigkeit zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010, mit Hinweisen).