Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Eine Verfügung ist nichtig, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. BGE 132 II 21; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 955 ff.): − Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen. − Der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein. − Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht gefährden.