wirksam ist, jedoch innert einer bestimmten Frist von der betroffenen Person angefochten und auf die Anfechtung hin von der zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden kann. Im Gegensatz dazu hat die Nichtigkeit zur Folge, dass die Verfügung von Anfang an nicht wirksam ist. Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden, bildet jedoch die Ausnahme (SKE EB.2002.50031 vom 28. Januar 2003 in Sachen Baukonsortium B. gegen Einwohnergemeinde S.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 949 ff.). 5.3. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen.