{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-09-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2010-47_2011-09-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3037", "Checksum": "7457c8edc75d9a706bb468a6c3a749f1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2010.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 21.09.2011 4-BE.2010.47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 21.09.2011 4-BE.2010.47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 21.09.2011 4-BE.2010.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren; Nichtigkeit einer Gebührenverfügung\nDie dem falschen Adressaten eröffnete Anschlussgebührenverfügung ist nichtig."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:34", "Checksum": "957a3dd74b31b0feeb3e09d16e9ea34c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 21.09.2011 4-BE.2010.47\nRegeste:\nAnschlussgebühren; Nichtigkeit einer Gebührenverfügung\nDie dem falschen Adressaten eröffnete Anschlussgebührenverfügung ist nichtig.\n\n2011 Erschliessungsabgaben 327\n\n78 Anschlussgebühren; Nichtigkeit einer Gebührenverfügung\nDie dem falschen Adressaten eröffnete Anschlussgebührenverfügung ist\nnichtig.\n\nAus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom\n21. September 2011, in Sachen B.B. gegen Einwohnergemeinde W.\n(4-BE.2010.47).\n\nSachverhalt\n\nA.1.\nAm 19. März 2007 erteilte der Gemeinderat W. dem Generalunternehmer B.B. die Baubewilligung für den Bau eines Doppeleinfamilienhauses mit je einer Doppelgarage auf den Parzellen 5877\nund 6104 an der B. Nrn. 31 und 33 in A. (…). Gleichzeitig wurde\nauch das Kanalisations-Gesuch bewilligt (…) und B.B. eine provisorische Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 31'069.50 (inkl. MWSt)\nauferlegt. Diese wurde auch bezahlt (…).\nA.2.\nNach Abschluss der Bauarbeiten wurden B.B. durch die Einwohnergemeinde W. mit Verfügung vom 14. September 2010 (…)\ndie definitiven Kanalisationsanschlussgebühren für das Doppeleinfamilienhaus von zusätzlich Fr. 12'239.50 (inkl. MWSt) auferlegt.\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1.\n(…) Gemäss § 35 AR-2008 sind zur Bezahlung der Abgaben\ndiejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts\nder Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. (…)\n328 Schätzungskommission nach Baugesetz 2011\n\n4.2.\n4.2.1.\nIm Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010 ging die Beschwerdeführerin von der Zahlungspflicht des den Bau ausführenden\nBeschwerdeführers aus.\nGemäss § 35 AR-2008 kann der Beschwerdeführer jedoch nur\ndann zahlungspflichtig sein, wenn er im Zeitpunkt des Eintritts der\nZahlungspflicht laut Grundbuch Eigentümer der Einfamilienhäuser\nauf den Parzellen 5877 und 6104 war. (…)\n4.2.2.\n(…) Die beiden Parzellen 5877 und 6104 waren nie im Eigentum des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund ist er nach den\nmassgebenden Bestimmungen des AR-2008 bezüglich der Kanalisationsanschlussgebühren nicht zahlungspflichtig. Diese sind den Eigentümern im Anschlusszeitpunkt aufzuerlegen.\nDabei ist auch unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer durch\nprivatrechtliche Verträge verpflichtet hat, die Anschlussgebühren zu\nbezahlen. (…)\n5.\n5.1.\n(…) Da im vorliegenden Fall (…) die Zahlungspflicht erwiesenermassen nie dem Beschwerdeführer oblag, ist im Weiteren zu prüfen, welche Rechtsfolgen dies für die beiden Gebührenverfügungen\nvom 19. März 2007 (provisorische Abwasseranschlussgebühr) und\nvom 14. September 2010 (definitive Abwasseranschlussgebühr) sowie den vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010\nhat.\n5.2.\nEine Verfügung ist dann fehlerhaft, wenn sie rechtswidrig ist\noder in Bezug auf ihr Zustandekommen, das heisst die Zuständigkeit\nund das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre\nForm Rechtsnormen verletzt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 947 ff.). Die möglichen Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit einer Verfügung sind die\nAnfechtbarkeit oder die Nichtigkeit derselben. In der Regel ist eine\nVerfügung lediglich anfechtbar, was bedeutet, dass sie grundsätzlich\n2011 Erschliessungsabgaben 329\n\nwirksam ist, jedoch innert einer bestimmten Frist von der betroffenen\nPerson angefochten und auf die Anfechtung hin von der zuständigen\nBehörde aufgehoben oder geändert werden kann. Im Gegensatz dazu\nhat die Nichtigkeit zur Folge, dass die Verfügung von Anfang an\nnicht wirksam ist. Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht werden, bildet jedoch die Ausnahme (SKE EB.2002.50031 vom 28. Januar 2003 in Sachen Baukonsortium B. gegen Einwohnergemeinde S.;\nHäfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 949 ff.).\n5.3.\nNichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung.\nEine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist\nvom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich.\nDie Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von\njedermann jederzeit geltend gemacht werden. Eine Verfügung ist\nnichtig, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind\n(vgl. BGE 132 II 21; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 955 ff.):\n− Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel\naufweisen.\n− Der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht\nerkennbar sein.\n− Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht gefährden.\nZudem ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich.\n5.4.\nAls Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und\nsachliche Unzuständigkeiten einer Behörde sowie schwer wiegende\nVerfahrensfehler in Betracht. Zudem können auch schwer wiegende\nForm- oder Eröffnungsfehler Nichtigkeit zur Folge haben (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010, mit Hinweisen). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Voraussetzungen für die Nichtigkeit gegeben, wenn beispielsweise überhaupt keine Eröffnung an irgendeine der betroffenen Parteien ergangen ist (BGE 129 I 361, 364; BGE 122 I 97 ff.) oder wenn eine\nVerfügung einer Person zugestellt wird, die nicht befugt ist, diese in\n330 Schätzungskommission nach Baugesetz 2011\n\n"}