2011 Erschliessungsabgaben 327 78 Anschlussgebühren; Nichtigkeit einer Gebührenverfügung Die dem falschen Adressaten eröffnete Anschlussgebührenverfügung ist nichtig. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 21. September 2011, in Sachen B.B. gegen Einwohnergemeinde W. (4-BE.2010.47). Sachverhalt A.1. Am 19. März 2007 erteilte der Gemeinderat W. dem Gene- ralunternehmer B.B. die Baubewilligung für den Bau eines Doppel- einfamilienhauses mit je einer Doppelgarage auf den Parzellen 5877 und 6104 an der B. Nrn. 31 und 33 in A. (…). Gleichzeitig wurde auch das Kanalisations-Gesuch bewilligt (…) und B.B. eine proviso- rische Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 31'069.50 (inkl. MWSt) auferlegt. Diese wurde auch bezahlt (…). A.2. Nach Abschluss der Bauarbeiten wurden B.B. durch die Ein- wohnergemeinde W. mit Verfügung vom 14. September 2010 (…) die definitiven Kanalisationsanschlussgebühren für das Doppelein- familienhaus von zusätzlich Fr. 12'239.50 (inkl. MWSt) auferlegt. Aus den Erwägungen 4. 4.1. (…) Gemäss § 35 AR-2008 sind zur Bezahlung der Abgaben diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. (…) 328 Schätzungskommission nach Baugesetz 2011 4.2. 4.2.1. Im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010 ging die Be- schwerdeführerin von der Zahlungspflicht des den Bau ausführenden Beschwerdeführers aus. Gemäss § 35 AR-2008 kann der Beschwerdeführer jedoch nur dann zahlungspflichtig sein, wenn er im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch Eigentümer der Einfamilienhäuser auf den Parzellen 5877 und 6104 war. (…) 4.2.2. (…) Die beiden Parzellen 5877 und 6104 waren nie im Eigen- tum des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund ist er nach den massgebenden Bestimmungen des AR-2008 bezüglich der Kanalisa- tionsanschlussgebühren nicht zahlungspflichtig. Diese sind den Ei- gentümern im Anschlusszeitpunkt aufzuerlegen. Dabei ist auch unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer durch privatrechtliche Verträge verpflichtet hat, die Anschlussgebühren zu bezahlen. (…) 5. 5.1. (…) Da im vorliegenden Fall (…) die Zahlungspflicht erwiese- nermassen nie dem Beschwerdeführer oblag, ist im Weiteren zu prü- fen, welche Rechtsfolgen dies für die beiden Gebührenverfügungen vom 19. März 2007 (provisorische Abwasseranschlussgebühr) und vom 14. September 2010 (definitive Abwasseranschlussgebühr) so- wie den vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010 hat. 5.2. Eine Verfügung ist dann fehlerhaft, wenn sie rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, das heisst die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 947 ff.). Die mögli- chen Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit einer Verfügung sind die Anfechtbarkeit oder die Nichtigkeit derselben. In der Regel ist eine Verfügung lediglich anfechtbar, was bedeutet, dass sie grundsätzlich 2011 Erschliessungsabgaben 329 wirksam ist, jedoch innert einer bestimmten Frist von der betroffenen Person angefochten und auf die Anfechtung hin von der zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden kann. Im Gegensatz dazu hat die Nichtigkeit zur Folge, dass die Verfügung von Anfang an nicht wirksam ist. Nichtigkeit kann jederzeit geltend gemacht wer- den, bildet jedoch die Ausnahme (SKE EB.2002.50031 vom 28. Jan- uar 2003 in Sachen Baukonsortium B. gegen Einwohnergemeinde S.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 949 ff.). 5.3. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Eine Verfügung ist nichtig, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. BGE 132 II 21; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 955 ff.): − Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen. − Der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein. − Die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht gefähr- den. Zudem ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechts- sicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung er- forderlich. 5.4. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht. Zudem können auch schwer wiegende Form- oder Eröffnungsfehler Nichtigkeit zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010, mit Hin- weisen). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Voraus- setzungen für die Nichtigkeit gegeben, wenn beispielsweise über- haupt keine Eröffnung an irgendeine der betroffenen Parteien ergan- gen ist (BGE 129 I 361, 364; BGE 122 I 97 ff.) oder wenn eine Verfügung einer Person zugestellt wird, die nicht befugt ist, diese in 330 Schätzungskommission nach Baugesetz 2011 Empfang zu nehmen (BGE 110 V 145, 151 f.). Ein solcher Mangel kann grundsätzlich nur durch nachträglich korrekte Eröffnung geheilt werden. 5.5. Gemäss Protokollauszug des Gemeinderats W. vom 19. März 2007 war der Beschwerdeführer der einzige Adressat, dem nebst der Baubewilligung unter anderem auch die Kanalisationsbewilligung mit den provisorischen Abwasseranschlussgebühren eröffnet wurde. Entsprechend war auch die Rechnung an den Beschwerdeführer adressiert. Mit Verfügung vom 14. September 2010 wurden dann die definitiven Abwasseranschlussgebühren eröffnet. Darin war der Be- schwerdeführer als Bauherr aufgeführt. In der Folge wurde auch die Rechnung bezüglich der definitiven Kanalisationsanschlussgebühren an den Beschwerdeführer adressiert. Im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010 hielt der Gemeinderat W. denn auch fest, dass die Kanalisationsanschlussgebühr gemäss Art. 13 KR-1973 auf Grund des Gebäudeversicherungswerts berechnet und dem Bauherrn in Rechnung gestellt worden sei. Folglich ging der Gemeinderat zu Unrecht (…) davon aus, dass der Beschwerdeführer als Bauherr zahlungspflichtig ist, weshalb er die Abwasseranschlussgebühr die- sem eröffnete. Im Weiteren gehen aus den beiden Verfügungen betreffend die provisorische und die definitive Abwasseranschlussgebühr keine Hinweise hervor, dass die Gemeinde diese aufgrund entsprechender Mitteilung der Grundeigentümer dem Beschwerdeführer als deren Vertreter zugesandt hat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der "Wunsch" eines Vertreters ohne Genehmigung des Vertretenen ebenso wenig ein Vertretungsverhältnis begründen kann (vgl. Art. 39 f. OR, wie die aufgrund eines privatrechtlichen Vertragsver- hältnisses erfolgte Bezahlung einer Rechnung durch einen dazu nicht vom Gesetz Verpflichteten. Somit kann nicht allein aus dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer offenbar die provisorische An- schlussgebühr bezahlt hat, geschlossen werden, dass er die gemäss AR-2008 Zahlungspflichtigen vertritt. Sowohl die Verfügung be- treffend die provisorische Abwasseranschlussgebühr als auch die Verfügung betreffend die definitive Anschlussgebühr wurden einer 2011 Erschliessungsabgaben 331 falschen Person eröffnet und sind daher als nichtig zu qualifizieren (SKE EB.2002.50031 vom 28. Januar 2003 in Sachen Baukonsor- tium B. gegen Einwohnergemeinde S.). Die beiden Verfügungen haben somit zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkung entfaltet, weshalb auch der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010 als nichtig zu erklären ist. 5.6. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die ihm auferlegten provi- sorischen Abwasseranschlussgebühren bezahlt, obwohl er gemäss Reglement nicht zahlungspflichtig war (…). Insofern trifft die Be- schwerdegegnerin bezüglich dieser Gebühren grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht. Im Weiteren ist es allein Sache der Beschwerdegegnerin, die nach den anwendbaren Bestimmungen zahlungspflichtigen Personen, also die Eigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses an das kommu- nale Abwassernetz, festzustellen und ihnen die Abwasseranschluss- gebühren mittels entsprechender Verfügung neu zu eröffnen. Im Rahmen einer solchen Verfügung besteht dann wiederum die Mög- lichkeit, gegen diese Rechtsmittel zu ergreifen, weshalb ein Beizug der zahlungspflichtigen Personen im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich war. Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 335 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 79 Ausschaffungshaft; Dublin-Verfahren; rechtsgenüglicher Wegweisungs- entscheid; Einreiseverbot Basiert der für die Anordnung einer Ausschaffungshaft notwendige Weg- weisungsentscheid auf einem Einreiseverbot, muss dieses dem Gericht vorgelegt werden und es muss ersichtlich sein, dass das Einreiseverbot dem Betroffenen eröffnet wurde (E. II./2.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 2. August 2011 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen G.S. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2011.146). Gegen den Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht hat das Bundesamt für Migration Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten beim Bundesgericht (2C_722/2011) erhoben. Dieses ist wegen un- terlassener Beschwerdeverbesserung mit Urteil vom 23. Dezember 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Aus den Erwägungen II. 2. […] 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Aus- schaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 128 II 193, E. 2.2.2, S. 198). Das Gesetz verlangt in Art. 76 Abs. 1 AuG, dass ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsent- scheid eröffnet worden ist. Das Rekursgericht hat dazu in früheren Entscheiden ausgeführt, dass auch ein Einreiseverbot eine Fernhal- temassnahme beinhalte und deshalb für die Dauer des Einreisever-