14. Von Gesetzes wegen wäre gegen den vorliegenden Entscheid als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben. In seinem Entscheid 2C_390/2009, 2C_391/2009 vom 14. Januar 2010 hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass hier vorderhand Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zu führen ist. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 264.00 sowie den Auslagen von Fr. 271.00, zusammen Fr. 7'035.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. - 21 -