12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügten Gebühren rechtmässig erhoben wurden und keine Gründe für eine zusätzliche Reduktion vorliegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 13. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Zusprechung einer Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin entfällt mangels Vertretung (vgl. § 29 VRPG).