11.9. Auch eine empirische Kontrolle nach der Erfahrung und dem Fachwissen der Mitglieder der Schätzungskommission lässt die vorliegend in Frage stehenden Anschlussgebühren nicht als unangemessen erscheinen (vgl. namentlich Urteil des Bundesgerichts 2C_101/2007 vom 22. August 2007). 11.10. Eine Reduktion der Anschlussgebühr (gestützt auf § 7 Abs. 1 FR) unter dem Titel des Äquivalenzprinzips ist nicht geboten und die entsprechende Rüge daher abzuweisen.