Das FR der Gemeinde Q. sieht nicht lediglich einen einheitlichen Flächentarif vor, vielmehr wird gemäss § 19 Abs. 7 FR resp. § 29 Abs. 2 FR für gewerbliche und industrielle Lagerflächen ohne oder mit unbedeutendem Abwasseranfall eine Gebühr nach reduzierten Ansätzen erhoben (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 2C_101/2007 vom 22. August 2007; Protokoll, S. 11).