sehr geringen Abwasseranfall aufweist und vom gesamten Grundstück nur eine geringe Fläche überbaut wird, so dass die flächenabhängige Komponente der Anschlussgebühr ein zu starkes Gewicht erhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.425/1996 vom 1. Mai 1998, Erw. 6c, publiziert in ZBl 2003, 548, 550). Von einer unverhältnismässigen Belastung ist auch die Schätzungskommission in einem Fall ausgegangen, in dem die Vorinstanz einen Zimmerei-Betrieb nach der Bruttogeschossfläche dem nicht weiter abgestuften Einheits-Abwasseranschlussgebührentarif von Wohnbauten unterstellt hat (SKE 4-EB.2000.50036 vom 18. Januar 2002 i. S. A.B. gegen Einwohnergemeinde B., Erw. 5.2.).