Es ist offensichtlich, dass bei Spezialanlagen die Bruttogeschossfläche als Bemessungsgrundlage im Einzelfall wegen der Besonderheit des Betriebes zu unverhältnismässigen Belastungen führen kann. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Bemessung der Kanalisationsanschlussgebühr für ein Sägewerk eine dem Äquivalenzprinzip widersprechende Abgabe bejaht, weil in diesem Fall die Berechnungsweise der Anschlussgebühr aufgrund der gesamten Grundstücksfläche (nicht nur aufgrund der Bruttogeschossfläche wie im vorliegenden Fall) den Umstand unberücksichtigt lässt, dass die fragliche Liegenschaft aufgrund ihrer Nutzung einen