11.7. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einem über das Ganze gesehen gerechten Verteilschlüssel vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass das Äquivalenzprinzip eingehalten ist (BGE 109 Ia 328 f.) Da eine gemeinsame Lösung zweifellos kostengünstiger ist als zahlreiche individuelle Abwasserbeseitigungen, leuchtet die Annahme ein, dass der zu verteilende Kostenaufwand geringer ist als die Summe der individuellen Vorteile (AGVE 2006, S. 368 = SKE 4-EB.2004.50025 vom 27. Juni 2006 i.S. M.H. gegen Einwohnergemeinde S., Erw. 5.3. f.; SKE - 19 - 4-EB.2001.50029 vom 24. Juni 2003 i.S. B AG gegen Einwohnergemeinde D., Erw. 7.3.1.).