11.6. Unter dem Blickwinkel, dass die Anschlussgebühr eine einmalige Gebühr ist und der geringe Wasserverbrauch auch bei den Benützungsgebühren wiederum berücksichtigt wird (nur 1/9 des bezogenen Frischwassers der Beschwerdeführerin wird als Berechnungsgrösse für den Schmutzwasseranfall herangezogen), ist dem im Verhältnis zur BGF sicher immer noch eher geringe Wasserverbrauch und Abwasseranfall durch Anwendung des reduzierten Tarifs gemäss § 19 Abs. 7 FR resp. § 29 Abs. 2 FR genügend Rechnung getragen. Überdies wurde beim Abwasser auch für die Hartflächen noch ein Rabatt von 50 % gewährt. Im Übrigen ist es üblich, dass ein Gebäude nur eine Wasserzuleitung hat.