11.5. Im vorliegenden Fall ist die Methode der Bemessung nach BGF zudem nicht zu beanstanden, da im FR die vom Bundesgericht für Industriebauten geforderte Ausnahme in § 19 Abs. 7 FR und § 29 Abs. 2 FR verankert ist. Überdies können die von der Beschwerdeführerin aufgezählten Wasseranschlüsse und das daraus anfallende Abwasser im Quervergleich wohl nicht einmal als unbedeutend qualifiziert werden. Immerhin ist u.a. neben diversen Handwaschbecken und Duschen auch eine ganze Cafeteria, wo gekocht und Geschirr abgewaschen wird, angeschlossen.