Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich die Zahlen unauffällig präsentieren. Diese Ansicht teilt auch die Beschwerdeführerin (Protokoll, S. 10), weshalb auf die Frage der Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht weiter eingegangen werden muss. 11. 11.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, lediglich 2 Aussenhähne, 14 Handwaschbecken, 3 Duschen und die Cafeteria an das öffentliche Wassernetz angeschlossen zu haben. Die 4 Toiletten, 6 Pissoirs und 2 Schuhputzanlagen beziehen das Wasser aus der eigenen Meteorwasserversorgung. Die - 17 -