Es gibt vorliegend allerdings keine Hinweise darauf, dass die Benützungsgebühren in der Gemeinde Q. ungerechtfertigt tief gehalten werden. Von den Parteien wird dies auch nicht geltend gemacht. 10.4. Es fehlt in Bezug auf die Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht nur an einer substantiierten Rüge, sondern überhaupt an einer Rüge. Die blosse Behauptung, dass das Prinzip verletzt ist, reicht jedenfalls nicht aus (AGVE 2003, S. 105). Das Gericht hat nur dann Anlass zu einer wenigstens summarischen Prüfung, wenn die beiden Eigenwirtschaftsbetriebe in der aktuellen Gemeinderechnung (Beschwerdebeilage 14) grössere Überschüsse aufweisen würden (AGVE 2006, S. 368).