zips liegt damit in erster Linie darin zu verhindern, dass die ihm unterworfenen Gebühren generell überhöht sind und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (vgl. Erw. 8.4.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2000, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000, S. 526 ff., 530; Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 57).