10. 10.1. Da die Beschwerdegegnerin nicht alle nötigen Unterlagen für die Beurteilung, ob das Kostendeckungsprinzip eingehalten ist, eingereicht habe, rügt die Beschwerdeführerin vorsorglich auch die Verletzung des Kostendeckungsprinzips. 10.2. Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Bei den Kausalabgaben für den Bau und Betrieb von Erschliessungsanlagen werden die einzelnen Bereiche (Strasse, Wasser, Abwasser) je als separater Verwaltungszweig betrachtet (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2637).