9.3. In Anbetracht, dass der Neubau der Beschwerdeführerin diverse Wasserund Abwasseranschlüsse aufweist, die Anschlussgebühren bereits durch einen reduzierten Tarif ermässigt (§ 19 Abs. 7 FR und § 29 Abs. 2 FR) sowie gestützt auf § 7 Abs. 1 FR eine Reduktion von 50 % auf Hart- und Gebäudegrundflächen gewährt wurden, kann es nicht als unhaltbar angesehen werden, dass die Beschwerdegegnerin § 7 Abs. 1 FR, welcher überdies als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, nicht (noch) weitergehend angewendet hat. Das Willkürverbot ist daher nicht verletzt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist in dieser Hinsicht zu schützen, weshalb diese Rüge abzuweisen ist.