8.5. Solange die Bemessung der Anschlussgebühren gestützt auf den Gebäudeversicherungswert vom Bundesgericht immer noch als zulässig erachtet wird, kann vom FR, welches die Gebührenerhebung auf die BGF stützt, kein weitergehender Differenzierungsgrad verlangt werden (Protokoll, S. 9). Das Verursacherprinzip ist nicht verletzt und die entsprechende Rüge somit abzuweisen. 8.6. An dieser Folgerung ändern auch die im Vergleich zum Bundesrecht jüngeren Wiederholungen des Verursacherprinzips im kantonalen Recht nichts (vgl. § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007).