Das hier geleistete Entgegenkommen der Gemeinde im Sinne der Gewährung des Hart- und Gebäudegrundflächenrabatts von 50 % ist - vorbehältlich eines eigentlichen Anspruchs aufgrund einer ständigen Gemeindepraxis, welche aber nicht existiert (vgl. Protokoll, S. 10) - eine Kulanzleistung, aus der sich über das Gleichbehandlungsgebot jedenfalls nichts Zusätzliches ableiten lässt. Die Beschwerdeführerin stimmte dieser Schlussfolgerung an der Verhandlung dann auch zu (Protokoll, S. 8). Die entsprechende Rüge ist somit abzuweisen. - 12 -