Für Gemeinden wie Q., welche die Anschlussgebühren aufgrund der BGF bemessen, bietet sie dagegen keine Handhabe für einen Gebührenverzicht, wenn eine Bauherrschaft derartige ökologische Massnahmen umgesetzt hat (Protokoll, S. 5). Darüber hinaus belegt das Vorhandensein der Norm den Legalitätsanspruch, dass also nicht nur eine Gebührenerhebung, sondern auch ein ganzer oder teilweiser Gebührenverzicht einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf. Von der Beschwerdeführerin wird anerkannt, dass es daran sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene mangelt (Protokoll, S. 6).