Im kantonalen Baugesetz ist zwar ein Verbot für die investitionsabhängige Gebührenerhebung für Sanierungsmassnahmen, "welche die Energieeffizienz oder die Nutzung erneuerbarer Energien verbessern", statuiert (§ 34 Abs. 2 letzter Satz BauG). Die Norm wirkt sich indessen nur in jenen Gemeinden aus, welche die Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen. Für Gemeinden wie Q., welche die Anschlussgebühren aufgrund der BGF bemessen, bietet sie dagegen keine Handhabe für einen Gebührenverzicht, wenn eine Bauherrschaft derartige ökologische Massnahmen umgesetzt hat (Protokoll, S. 5).