Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selber ein, mehr getan zu haben als von Gesetzes wegen von ihr hätte verlangt werden können (Beschwerde, S. 19). Daher kann eine freiwillige Leistung von ökologischen Massnahmen nicht ohne spezifische gesetzliche Grundlage - und eine solche gibt es im FR unbestritten nicht - von der Erfüllung der Erschliessungsabgabepflicht entbinden.