Aus dem Gleichbehandlungsgebot ist kein Legiferierungsanspruch abzuleiten, weil die ökologischen Massnahmen und die Erschliessungsabgaben zwar einen gewissen sachlichen Zusammenhang haben können, aber erstere im Unterschied zu zweiteren (mit wenigen Ausnahmen im Gewässerschutzrecht) nicht auf gesetzlich statuierten Pflichten beruhen. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selber ein, mehr getan zu haben als von Gesetzes wegen von ihr hätte verlangt werden können (Beschwerde, S. 19).