Das Mass der Reduktion liegt im Autonomiebereich der Gemeinde. Es steht der Schätzungskommission nicht zu, in das Ermessen der Gemeinde einzugreifen, sofern dieses nicht das Willkürverbot verletzt (dazu Erw. 9.). - 11 - 7.4. An der Verhandlung stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin das FR inhaltlich für ungenügend hält. Es passe nicht auf ihren "Fall", weil die nötigen Ausnahmevorschriften für Betriebe, welche ökologische Massnahmen zur Reduktion des Wasser- und Abwasserverbrauchs getroffen haben, fehlten (vgl. Protokoll S. 8).