7.3. Durch die Gewährung einer Reduktion von 50 % auf die Abwasseranschlussgebühren für Hart- und Gebäudegrundflächen hat die Beschwerdegegnerin die autonome Bewirtschaftung von Wasser und Abwasser, welche die Beschwerdeführerin (vermutungsweise) von anderen Industriebetrieben in ähnlicher Grösse unterscheidet, in Anwendung von § 29 Abs. 6 FR i.V.m. § 7 Abs. 1 FR berücksichtigt. Darin, dass nicht eine noch weitergehende Reduktion gewährt wurde, ist keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu erblicken. Das Mass der Reduktion liegt im Autonomiebereich der Gemeinde.