7.1.2. Die Beschwerdegegnerin führt dazu sinngemäss aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte autonome Bewirtschaftung von Wasser und Abwasser bereits durch eine Reduktion von 50 % bei den Hart- und Gebäudegrundflächen (§ 29 Abs. 6 FR [Abwasser]) berücksichtigt worden sei.