7. 7.1. 7.1.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Grundsatz der Rechtsgleichheit sei verletzt. Es sei offensichtlich, dass es gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstosse, wenn die Beschwerdeführerin gleich behandelt werde, wie wenn sie keinerlei Massnahmen zur Reduktion des Wasserverbrauchs bzw. zur Wiederverwendung der Abwässer getroffen hätte. Es sei - 10 -